Der Kanton Basel-Landschaft kennt kein Beschwerdeverfahren nach Art. 4 Abs. 2 SchGG (E. 1.1.2); Zuständigkeit der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde zur Beurteilung von betreibungsrechtlichen Beschwerden im Zusammenhang mit Betreibungen gegen Gemeinden (E. 1.1.2 f.); Verneinung der Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens (E. 2.2.3 und 2.2.5); Rückweisung des Betreibungsbegehrens zur Nachbesserung als Rechtsfolge einer unklaren Schuldnerbezeichnung, welche nicht zur Nichtigkeit führt (E. 2.2.8).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) keine Kosten erhoben. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), womit jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Roland Hofmann Aktuarin i.V. Zoe Brogli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 9. April 2024 (420 24 34) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Der Kanton Basel-Landschaft kennt kein Beschwerdeverfahren nach Art. 4 Abs. 2 SchGG (E. 1.1.2); Zuständigkeit der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde zur Beurteilung von betreibungsrechtlichen Beschwerden im Zusammenhang mit Betreibungen gegen Gemeinden (E. 1.1.2 f.); Verneinung der Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens (E. 2.2.3 und 2.2.5); Rückweisung des Betreibungsbegehrens zur Nachbesserung als Rechtsfolge einer unklaren Schuldnerbezeichnung, welche nicht zur Nichtigkeit führt (E. 2.2.8). Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Zoe Brogli Parteien A. AG, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft , Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde in Betreibung Nr. XXXXX (Rückweisung / Nachbesserung des Betreibungsbegehrens) A. Die A. AG stellte am 8. Februar 2024 (Postaufgabe unbekannt) beim Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen den Schuldner «B. (Präsident), Gemeinde Z. , Y. gasse 84, PLZ Z. » ein Betreibungsbegehren (Betreibung Nr. XXXXX). Dies mit den folgenden Forderungspositionen: Rechnung und Schadenforderung vom 29. September 2020 in Höhe von CHF 1'300.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 16. Oktober 2020; Rechnung vom 21. Dezember 2023 in Höhe von CHF 500.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 21. Dezember 2023 und administrative Kosten in Höhe von CHF 250.00. B. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wies das Betreibungsbegehren der A. AG mit Schreiben vom 14. Februar 2024 (Betreff «Rückweisung / Nachbesserung des Betreibungsbegehrens» ) zurück. Als Begründung führte es aus, dass die Einleitung einer Betreibung gegen das Behördenmitglied B. im Zusammenhang mit einer angeblichen Verantwortlichkeit aus seiner amtlichen Tätigkeit zufolge ausschliesslicher Staatshaftung nichtig wäre. C. Gegen diese Rückweisung erhob die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Februar 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde). Sie beantragte, dass die Verfügung des Betreibungsamts Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegner) vom 14. Februar 2024 aufzuheben, das Betreibungsbegehren für zulässig zu erklären und das Betreibungsverfahren gegen die Gemeinde Z. fortzuführen sowie ihr eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.00 zuzusprechen sei. Dies im Wesentlichen gestützt auf die Argumentation, dass die Betreibung einen privatrechtlichen Anspruch gegen die Gemeinde Z. zum Gegenstand habe. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 setzte die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdegegner eine peremptorische Frist zur fakultativen Stellungnahme bis zum 29. Februar 2024 an. E. Der Beschwerdegegner reichte am 28. Februar 2024 eine fakultative Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Aufsichtsbehörde verfügte am 28. Februar 2024 den Schluss des Schriftenwechsels und stellte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. Erwägungen 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die betroffene Betreibung gegen die Gemeinde Z. richte. Nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gilt dieses Gesetz nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen (Abs. 1). Lex specialis bilden ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren (Abs. 2). Der Vorbehalt nach Art. 30 SchKG wirkt zugunsten des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG; SR 282.11), welches nach Art. 1 Abs. 1 auf Schuldbetreibungen gegen Gemeinden Anwendung findet. Sofern im SchGG spezielle Vorschriften aufgestellt werden, ist die Anwendbarkeit des SchKG als lex generalis ausgeschlossen (Art. 30 SchKG; Art. 1 Abs. 1 SchGG; BSK SchKG- Jenny , 3. Aufl., 2021, Art. 30 N 3 und 15). 1.1.1 Art. 4 Abs. 1 SchGG statuiert, dass die Kantone (unter Berücksichtigung von Art. 10 SchKG) die Stelle, welche die Verrichtungen des Betreibungsamts auszuüben hat, bezeichnen. Gegen die Verfügungen dieser Stelle kann von den Beteiligten und der Kantonsregierung innert zehn Tagen wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 4 Abs. 2 SchGG). 1.1.2 Eine Konsultation der kantonalen Gesetzgebungen ergibt, dass als «Stelle» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SchGG unterschiedliche Behörden definiert worden sind. Namentlich sind gemäss dem Einführungsgesetz zum SchKG im Kanton Zürich (EG SchKG ZH) die Notare des jeweiligen Notariatskreises zuständig (§ 23 EG SchKG ZH), in den Kantonen Jura, Bern und Wallis die ordentlichen Betreibungsämter (Art. 1 der Vollziehungsverordnung zum SchGG [BE]; Art. 1 der Ordonnance portant exécution de la SchGG [JU]; Art. 45 EG SchKG VS), im Kanton Schwyz das Sicherheitsdepartement (§ 16 EG SchKG SZ), im Kanton Appenzell-Ausserrhoden das örtlich zuständige Konkursamt (Art. 5 EG SchKG AR) und in den Kantonen Aargau, Luzern und St. Gallen das Konkursamt (§ 13 EG SchKG AG; § 5 EG SchKG LU; Art. 29 EG SchKG SG). Dem basellandschaftlichen Recht lässt sich keine spezielle kantonale Regelung der Zuständigkeit bei Betreibungen gegen Gemeinden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SchGG entnehmen (implizit BSK SchKG- Jenny , 3. Aufl., 2021, Art. 4 SchGG N 2), womit davon auszugehen ist, dass der Kanton Basel-Landschaft die ihm diesbezüglich bundesrechtlich zukommende Kompetenz nicht ausgeübt hat. Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 SchGG «Gegen Verfügungen dieser Stelle […] » verweist auf die nach Art. 4 Abs. 1 SchGG für zuständig erklärte Stelle. Mithin ergeben die grammatikalische sowie systematische Auslegung einen untrennbaren Konnex zwischen den beiden genannten Absätzen von Art. 4 SchGG. Dieser Konnex hat zur Konsequenz, dass mangels Definition einer nach Art. 4 Abs. 1 SchGG zuständigen Stelle auch ein Beschwerdeverfahren nach Art. 4 Abs. 2 SchGG ausgeschlossen ist. Demzufolge gelangt gemäss Art. 1 Abs. 1 SchGG sowie Art. 30 SchKG subsidiär das SchKG zur Anwendung, womit es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG handelt, für deren Behandlung nach § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde sachlich zuständig ist. 1.1.3 Selbst wenn man von einer Beschwerde im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SchGG ausgehen würde, läge die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung derselben bei der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Nach Art. 4 Abs. 2 SchGG ist von Bundesrechts wegen die «Aufsichtsbehörde» zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Stellen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SchGG zuständig. Art. 13 Abs. 1 SchKG statuiert, dass jeder Kanton zur Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen hat. Es steht den Kantonen überdies frei, für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden zu bestellen (Art. 13 Abs. 2 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz , Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl., 2018, Rz. 90). Gemäss § 6 Abs. 1 EG SchKG BL (SGS 233) üben der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde (lit. a) und die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als Rechtsmittelbehörde (lit. b) die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt nach Art. 13 SchKG aus. Der Regierungsrat ist nach § 6 Abs. 2 lit. a EG SchKG BL als administrative Aufsichtsbehörde zuständig für erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht der Aufsichtsbehörde überträgt. § 6 Abs. 2 lit. a EG SchKG BL i.V.m. Art. 4 Art. 2 SchGG erwecken zwar den Anschein, dass –zufolge der bundesrechtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Beschwerdeentscheid – der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde für die Beschwerde zuständig sei bzw. dieser als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SchGG gelten könnte. Eine nähere Betrachtung von Art. 4 und 5 SchGG ergibt indes, dass diese Schlussfolgerung unzutreffend ist. Art. 4 Abs. 2 SchGG spricht die Beschwerdelegitimation nebst den Beteiligten auch der Kantonsregierung zu. Nach Art. 5 Abs. 1 SchGG ist bei Beschwerden nach Art. 4 Abs. 2 SchGG der Kantonsregierung die Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. Sofern der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde für die Beurteilung der Beschwerden nach Art. 4 Abs. 2 SchGG zuständig wäre, würde dies bedeuten, dass der urteilenden Instanz zugleich ein Beschwerderecht zustehen würde. Zudem müsste sie sich nach Art. 5 Abs. 1 SchGG im betreffenden Beschwerdeverfahren selbst zu einer Vernehmlassung einladen. Damit ist ausgeschlossen, dass der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde «Aufsichtsbehörde» im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SchGG ist. Dies hat zur Folge, dass die Zuständigkeit der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, d. h. der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Land-schaft, zukommt (im Ergebnis ohne nähere Begründung gl. M. BSK SchKG- Jenny , 3. Aufl., 2021, Art. 4 SchGG N 3). 1.2 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamts wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, eingereicht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2.1 Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG – und damit taugliches Beschwerdeobjekt – ist jede Verfügung, die das Vollstreckungsverfahren vorantreibt und Aussenwirkungen zeitigt respektive die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Person beeinträchtigt (BSK SchKG- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 17 N 19 mit Verweis auf BGE 142 III 643 E. 3.1; 142 III 425 E. 3.3; 116 III 91 E. 1; 95 III 1 E. 1; SK SchKG- Maier / Vagnato , 4. Aufl., 2017, Art. 17 N 14). Die Verfügung kann das fragliche Zwangsvollstreckungsverfahren in rechtlicher Hinsicht auch dahingehend beeinflussen, dass sie dieses abschliesst (BGer 5A_1035/2015 vom 26. Mai 2016, E. 3.2 m.w.H). Ob ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen (SK SchKG- Maier / Vagnato , 4. Aufl., 2017, Art. 17 N 13). Relevant für die Qualifikation ist nicht der Wortlaut oder das formale Erscheinungsbild der Verfügung, sondern ihr tatsächlicher und rechtlicher Gehalt (BSK SchKG- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 17 N 19 mit Verweis auf BGer 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006, E. 2.2.2). Nicht als Verfügungen gelten blosse Meinungsäusserungen, Mitteilungen (beispielsweise über den Stand des Verfahrens), Willenserklärungen oder Absichtserklärungen der Betreibungs- und Konkursämter (BSK SchKG- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 17 N 22). 1.2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2024 mit dem Betreff «Rückweisung / Nachbesserung des Betreibungsbegehrens» in der Betreibung Nr. 22408092. Eine explizite Bezeichnung des Schreibens als Verfügung fehlt. In der angefügten Rechtsmittelbelehrung wird es indes als Verfügung betitelt ( «Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen […] »). Rechtlicher Gehalt des angefochtenen Schreibens bildet die Rückweisung eines Betreibungsbegehrens. Durch diese wird das seitens der Beschwerdeführerin eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren insofern beeinflusst, als es (vorerst) abgeschlossen wird, was überdies eine Aussenwirkung zeitigt. Somit stellt das Schreiben des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2024 eine Verfügung und dementsprechend auch ein taugliches Anfechtungsobjekt zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. 1.2.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Februar 2024 und ist der Beschwerdeführerin folglich frühestens am 15. Februar 2024 postalisch zugestellt worden. Die Übergabe der vorliegenden Beschwerde an die Schweizerische Post ist gleichentags erfolgt, womit die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt ist (Art. 31 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)). 1.3 Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs richtet sich gemäss § 11 Abs. 1 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG; SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe ergeben. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können im Beschwerdeverfahren lediglich Verfahrensfehler gerügt werden, über materiellrechtliche Fragen wird nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze die angefochtene Verfügung verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b). 1.4 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde explizite Rechtsbegehren, welche sie summarisch damit begründet, dass ihr Betreibungsbegehren privatrechtliche Ansprüche betreffe und sich gegen die Gemeinde Z. richte, sie deshalb im Begehren den Präsidenten der vollziehenden Behörde (B. ) als deren Vertreter im Sinne von Art. 65 SchKG bezeichnet habe sowie es sich bei den in Betreibung gesetzten Ansprüchen nicht um solche aus einer Amtshandlung handle, womit die ausschliessliche Staatshaftung nach Art. 65 SchKG nicht greife. Darin ist die laienhafte Rüge von zulässigen Beschwerdegründen (Gesetzesverletzung und Unangemessenheit) zu erblicken. Die Beschwerde erfüllt sämtliche formellen Voraussetzungen, womit auf diese einzutreten ist. 2.1 In der angefochtenen Verfügung begründet der Beschwerdegegner die Rückweisung des Betreibungsbegehrens der Beschwerdeführerin damit, dass aufgrund der darin enthaltenen Angaben davon ausgegangen werden müsse, dass die aufgeführte Schuldnerschaft im Zusammenhang mit einer angeblichen Verantwortlichkeit aus deren amtlichen Tätigkeit betrieben werde. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass in solchen Fällen eine ausschliessliche Staatshaftung bestehe und die Einleitung einer Betreibung gegen ein Behördenmitglied nichtig wäre. In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2024 hat der Beschwerdegegner ausgeführt, dass auf dem Betreibungsbegehren als Schuldner B. aufgeführt sei. Aufgrund dieser Darstellung habe davon ausgegangen werden dürfen, dass die Person des Gemeindepräsidenten aufgrund einer amtlichen Tätigkeit für die Gemeinde Z. betrieben werde. 2.2 Art. 69 Abs. 1 SchKG statuiert, dass das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl erlässt. Die Kognition des Betreibungsamts bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung eine Prüfungsbefugnis, nicht jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht. Somit darf es sich nicht darum kümmern, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019, E. 3.5.1; BSK SchKG- Wüthrich / Schoch , 3. Aufl., 2021, Art. 69 N 12). Immer- hin hat das Betreibungsamt im Sinne einer verfahrensrechtlichen Verpflichtung gestützt auf offenkundige Nachweise die Nichtigkeit der Betreibung von Amtes wegen zu beachten und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu verweigern (BSK SchKG- Peter , 3. Aufl., 2021, Art. 8a N 38; BSK SchKG- Wüthrich / Schoch , 3. Aufl., 2021, Art. 69 N 12), zumal ein nichtiger Zahlungsbefehl zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen entfaltet und sämtliche auf diesem beruhende Verfügungen im Grundsatz ebenfalls nichtig wären ( Thomas Engler , Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016, S. 44 ff., 45). 2.2.1 Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht enthält in Art. 22 Abs. 1 SchKG eine Legaldefinition nichtiger Verfügungen: «Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig.» Die Nichtigkeit von Betreibungsbegehren wird gemäss der Lehre und Rechts-praxis nur in Ausnahmefällen angenommen (BSK SchKG- Peter , 3. Aufl., 2021, Art. 8a N 38; BSK SchKG- Wüthrich / Schoch , 3. Aufl., 2021, Art. 69 N 15), wobei die Nichtigkeitsgründe materieller sowie formeller Natur sein können ( Thomas Engler , Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016, S. 44 ff., 48). Materieller Nichtigkeitsgrund bildet die rechtsmissbräuchliche Betreibung, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vorliegend ist, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben (BSK SchKG- Peter , 3. Aufl., 2021, Art. 8a N 38; BSK SchKG- Wüthrich / Schoch , 3. Aufl., 2021, Art. 69 N 15; Thomas Engler , Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016, S. 44 ff., 48). Rechtsmissbräuchlichkeit liegt vor, wenn die Betreibung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar und namentlich nur erhoben worden ist, um den Betriebenen zu bedrängen oder zu zermürben, dessen Kreditwürdigkeit zu schädigen oder sofern zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt worden ist (BSK SchKG- Wüthrich / Schoch , 3. Aufl., 2021, Art. 69 N 15 mit Verweis auf BGer 5A_838/2016 vom 13. März 2017, E. 2.1; 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1). Zur Kategorie der missbräuchlichen Betreibungen gehört ferner die Schikanebetreibung (BSK SchKG- Peter , 3. Aufl., 2021, Art. 8a N 38), welche auch als «bewusste Falschbetreibung» (SK SchKG- Weingart , 4. Aufl., 2017, Art. 8a N 54) oder als Betreibung «wider besseres Wissen» ( Terekhov Artur , Neuerung im Betreibungsregisterrecht - von den diversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, ZZZ 2019, S. 223 ff., 224) bezeichnet wird. Demgegenüber stellt die ungerechtfertigte Betreibung eine Betreibung dar, bei der die geltend gemachte Forderung rechtlich keine Stütze findet ( Terekhov Artur , Neuerung im Betreibungsregisterrecht – von den diversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, ZZZ 2019, S. 223 ff., 224). Eine Betreibung kann im Weiteren nichtig sein, weil eine Partei, das Betreibungsamt oder die Betreibungsforderung aus formellen Gründen von vornherein absolut ungeeignet ist, in der entsprechenden Konstellation an einer rechtsgültigen Betreibung teilzunehmen oder mitzuwirken bzw. Gegenstand einer solchen zu sein. Die Teilnahme einer absolut ungeeigneten Person am Betreibungsverfahren wird bejaht, wenn sich die Betreibung gegen eine nicht existierende oder nicht betreibungsfähige Person richtet sowie gegen eine Person, die diplomatische Immunität geniesst ( Thomas Engler , Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016, S. 44 ff., 48 mit Verweis auf Franco Lorandi , Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Art. 13-30 SchKG, 2000, Art. 22 N 111 f. FN 3). Betreibungsfähig ist, wer befugt ist, seine Interessen im Betreibungsverfahren selbstständig wahrzunehmen (oder durch einen von ihm selbst bestellten Vertreter wahrnehmen zu lassen). Diese Eigenschaft erfordert Handlungsfähigkeit (Art. 12 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210); Jolanta Kren Kostkiewicz , Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl., 2018, Rz. 398). Im Weiteren liegt ein formeller Nichtigkeitsgrund vor, wenn die betriebene Forderung für die Durchsetzung auf dem Vollstreckungsweg gemäss SchKG untauglich ist, was im Falle einer Forderung in fremder Währung oder einer ziffernmässig nicht eindeutig bestimmten Forderungssumme angenommen wird ( Thomas Engler , Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016, S. 44 ff., 48 mit Verweis auf Franco Lorandi , Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Art. 13-30 SchKG, 2000, Art. 22 N 111 f. FN 3). 2.2.2 Der Beschwerdegegner beruft sich zur Begründung der Rückweisung des Betreibungsbegehrens darauf, dass eine Betreibung gegen ein Behördenmitglied zufolge ausschliesslicher Staatshaftung nichtig wäre. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz; SGS 105) statuiert, dass der Kanton Basel-Landschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen, haftet. Nach § 3 Abs. 2 Haftungsgesetz steht der geschädigten Person gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden kein vermögensrechtlicher Anspruch zu. § 15 Abs. 1 Haftungsgesetz sieht vor, dass Mitarbeitende, welche aus amtlicher Tätigkeit persönlich haften, vom Staat schadlos gehalten werden, sofern sie weder den Schaden grobfahrlässig verursacht, noch nachher durch eigenmächtiges Vorgehen die Stellung des Staats verschlechtert haben. 2.2.3 Im Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin sind in der Rubrik «Forderungsgrund oder Forderungsurkunde mit Datum» die Positionen «Rechnung und Schadenforderung vom 29.09.2020», «Rechnung vom 21.12.2023» sowie «administrative Kosten» aufgeführt. Aus diesen – als spärlich zu bezeichnenden Angaben – ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin einen Schadenersatzanspruch geltend macht, der im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit von B. als Präsident der Gemeinde Z. steht. Gleiches gilt für die Angaben in der Rubrik «Schuldner». Alleine aus der Anschrift «B. (Präsident), Gemeinde Z. » und der Adresse der Gemeindeverwaltung «Y. gasse 84, PLZ Z. » lässt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – nicht ableiten, dass B. im Zusammenhang mit einer angeblichen Verantwortlichkeit aus seiner amtlichen Tätigkeit betrieben werden soll. In ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass es sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um privatrechtliche Ansprüche gegen die Gemeinde Z. handle und daher die Staatshaftung nach Art. 65 SchKG nicht greife. Soweit die Beschwerdeführerin als Grundlage für die Staatshaftung Art. 65 SchKG zitiert, verkennt sie, dass darin die Zustellung von Betreibungsurkunden an juristische Personen, Gesellschaften und unverteilte Erbschaften normiert ist und die Staatshaftung im kantonalen Haftungsgesetz geregelt ist. Unter Zugrundelegung der Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.2 bedarf es für die Feststellung der Nichtigkeit durch das Betreibungsamt offenkundiger Nachweise. Vorliegend fehlt es bereits an einem Nachweis, dass seitens der Beschwerdeführerin eine Betreibung für einen Schadenersatzanspruch, der im Zusammenhang mit der Ausübung der amtlichen Tätigkeit von B. steht und von der ausschliesslichen Staatshaftung nach § 3 Abs. 1 Haftungsgesetz erfasst wird, eingeleitet worden ist. Somit fällt die Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens zufolge Einleitung einer Betreibung gegen B. im Zusammenhang mit einer angeblichen Verantwortlichkeit aus seiner amtlichen Tätigkeit von vornherein ausser Betracht. Damit ist indes nicht gesagt, dass ohne Weiteres erkennbar ist, dass es sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um solche privatrechtlicher Natur handelt und ebenso wenig, dass die Angaben im Betreibungsbegehren den Anforderungen nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG genügen bzw. die Forderungsgründe hinreichend substantiiert sind. Letzteres braucht vorliegend jedoch nicht beurteilt zu werden, zumal ein ungenügender oder gänzlich fehlender Hinweis auf den Forderungsgrund nicht zur Nichtigkeit der Betreibung, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls führt (BSK SchKG- Kofmel Ehrenzeller , 3. Aufl., 2021, Art. 67 N 43a mit Verweis auf BGE 142 III 210 E. 4.1; BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 2.2; BGE 121 III 18 E. 2a). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die bundesgerichtlich bisher ungeklärte Frage, ob eine Betreibung gegen ein Behördenmitglied für Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche, die im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit stehen, zufolge ausschliesslicher Staatshaftung nichtig ist, offengelassen werden (Frage bejaht durch das Appellationsgericht im Kanton Tessin: AppGer TI, RtiD II-2015, N 46c, 878 ff., zitiert in BSK SchKG- Peter , 3. Aufl., 2021, Art. 8a N 39). Jedenfalls nicht sachgerecht scheint die Subsumtion dieser Konstellation unter die in vorstehender Erwägung 2.2.1 dargelegten Anwendungsfälle der Nichtigkeit. Es sind weder die Kriterien einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung erfüllt, noch handelt es sich bei der Betreibung gegen ein handlungsfähiges Behördenmitglied um eine Betreibung gegen eine nicht existierende oder nicht betreibungsfähige Person. Im Weiteren scheidet der formelle Nichtigkeitsgrund einer absolut ungeeigneten Betreibungsforderung aus, zumal die Frage, ob ein Anspruch gegen ein Behördenmitglied zufolge ausschliesslicher Staatshaftung scheitert, eine materiellrechtliche ist und deren Beurteilung dem Richter vorbehalten respektive der Kognition des Betreibungsamts entzogen bleibt. Der Staat haftet zwar nach § 3 Abs. 1 und 2 Haftungsgesetz primär und exklusiv. Die Exklusivität spielt indes nur, wenn die Haftung des Staats nach der genannten Bestimmung überhaupt zum Tragen kommt. Ist dies nicht der Fall – namentlich mangels funktionellen Zusammenhangs (vgl. Wortlaut § 3 Abs. 1 Haftungsgesetz: «in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit») oder Qualifikation als amtliche Tätigkeit – kann das betroffene Behördenmitglied persönlich belangt werden (so in Bezug auf die Staatshaftung nach SchKG: BSK SchKG- Gasser , 3. Aufl., 2021, Art. 5 N 46 f.). Insofern ist denkbar, dass das betriebene Behördenmitglied trotz der im kantonalen Haftungsgesetz verankerten ausschliesslichen Staatshaftung persönlich haftet. Der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 Haftungsgesetz setzt sodann auch eine persönliche Haftbarkeit der Mitarbeitenden voraus. Dass eine ausschliessliche Staatshaftung stets zur Nichtigkeit der Betreibung gegen ein Behördenmitglied führt, steht somit keineswegs fest, wobei die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Haftungsgesetz offen gelassen werden muss, da diese materiellrechtlicher Natur ist. 2.2.4 Art. 67 SchKG bestimmt, welche Angaben ein Betreibungsbegehren enthalten muss. Nach Ziff. 2 der genannten Bestimmung sind der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters anzugeben. Der Schuldner ist im Betreibungsbegehren klar und unzweideutig zu nennen, damit er mithilfe der Angaben zu Name und Wohnort eindeutig identifiziert werden kann. Unter dem Wohnort ist eine mögliche Zustelladresse des Schuldners zu verstehen. Diese muss nicht mit dem allfälligen festen Wohnsitz des Schuldners zusammenfallen (BSK SchKG- Kofmel Ehrenzeller , 3. Aufl., 2021, Art. 67 N 28 mit Verweis auf BGE 112 III 8; 64 III 43). Ist der Schuldner eine juristische Person oder Gesellschaft, hat der Gläubiger den Namen eines berechtigten Vertreters anzugeben, welchem der Zahlungsbefehl nach Art. 65 SchKG zugestellt werden kann (BSK SchKG- Kofmel Ehrenzeller , 3. Aufl., 2021, Art. 67 N 35 mit Verweis auf BGE 117 III 13 E. 5b; 116 III 10 E. 1b; 109 III 4; AB SchK GR, PKG 1993, Nr. 31 E. a; BGer 5A_500/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.1). Sofern im Betreibungsbegehren die notwendigen Angaben nach Art. 67 Abs. 1 SchKG fehlen, hat das Betreibungsamt den Gläubiger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (BSK SchKG- Kofmel Ehrenzeller , 3. Aufl., 2021, Art. 67 N 28 mit Verweis auf BGE 118 III 12). Dieselbe Rechtsfolge sieht die Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vor, wenn ein Betreibungsbegehren den Vorgaben gemäss Verordnung nicht entspricht (Art. 5 Abs. 1). Die genannte Verordnung stellt zwar formelle Vorgaben für die Betreibungsbegehren auf (Art. 1), beinhaltet aber keine hinsichtlich der Schuldnerbezeichnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Betreibungsurkunde, in welcher die Person des Schuldners nicht klar und unzweideutig genannt wird, grundsätzlich nichtig (BSK SchKG- Kofmel Ehrenzeller , 3. Aufl., 2021, Art. 67 N 28 mit Verweis auf BGE 102 III 63; 120 III 61; SK SchKG- Penon / Wohlgemuth , 4. Aufl., 2016, Art. 67 N 18). Es führt indes nicht jede Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Schuldners zur Nichtigkeit der Betreibung. Sofern die mangelhafte Bezeichnung den wirklichen Schuldner ohne Weiteres erkennen lässt, besteht für die Annahme der Nichtigkeit kein Anlass. Die Anforderungen an die Parteibezeichnung dürfen in Betreibungsverfahren nicht überspannt werden, sodass eine ungenaue Parteibezeichnung in einer Betreibungsurkunde, die geeignet ist, eine Unsicherheit über die Identität der fraglichen Partei zu schaffen, nur dann die Nichtigkeit der betreffenden Betreibungshandlung zur Folge haben sollte, wenn sie die Beteiligten auch tatsächlich irregeführt hat. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Beteiligten über die Identität einer ungenau bezeichneten Partei Gewissheit verschaffen mussten (BGE 102 III 63 E. 2). Lässt die mangelhafte Schuldnerbezeichnung den wirklichen Schuldner ohne Weiteres erkennen, ist die betroffene Urkunde zu berichtigen und die Betreibung weiterzuführen (vgl. Regeste BGE 102 II 63). Insofern wird eine fehlerhafte Parteibezeichnung im Sinne einer Ausnahme geheilt (BSK SchKG- Kofmel Ehrenzeller , 3. Aufl., 2021, Art. 67 N 28 mit Verweis auf N 17). In BGE 141 III 173 hat das Bundesgericht erwogen, dass, sofern ein Mangel eines Betreibungsbegehrens nicht zur Nichtigkeit (Art. 22 Abs. 1 SchKG) führt, den Betreibenden eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Angaben zu setzten oder die notwendigen Auskünfte zu verlangen sind (vgl. bundesgerichtliche E. 2.4). 2.2.5 Vorliegend vertritt der Beschwerdegegner den Standpunkt, dass sich die Betreibung gegen B. als natürliche Person richte, während die Beschwerdeführerin geltend macht, dass diese gegen die Gemeinde Z. eingeleitet worden sei. Im Betreibungsbegehren ist der Schuldner wie folgt bezeichnet: «B. (Präsident), Gemeinde Z. , Y. gasse 84, PLZ Z. ». Für die Ansicht, dass die Gemeinde als betriebene Schuldnerin erkennbar ist, spricht, dass diese explizit genannt wird sowie die aufgeführte Adresse jener der Gemeindeverwaltung von Z. entspricht. Bei der Betreibung gegen eine Gemeinde wird nicht vorausgesetzt, dass im Betreibungsbegehren ein Vertreter nach Art. 65 SchKG genannt wird. Zumal die Angabe eines Vertreters nach Art. 65 SchKG indes gemäss der im Basler Kommentar vertretenen Lehrmeinung bei Betreibungen gegen juristische Personen und Gesellschaften verlangt wird und es zutreffend ist, dass B. als Präsident der Exekutive (Gemeinderat) Vertreter der Gemeinde Z. im Sinne von Art. 65 SchKG ist, kann alleine die namentliche Nennung von ihm im Betreibungsbegehren nicht die Nichtigkeit zufolge einer zweideutigen Schuldnerangabe zur Folge haben. Unter Berücksichtigung, dass die Anforderungen an die Schuldnerbezeichnung in Betreibungsverfahren nicht überspannt werden dürfen und nicht jede Ungenauigkeit zur Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens, ist im vorliegenden Fall die Nichtigkeitsfolge abzulehnen. 2.2.6 Der Umstand indes, dass im Betreibungsbegehren der Name B. der Gemeinde Z. vorangestellt worden ist und die Schuldnerbezeichnung nicht etwa «Gemeinde Z. , z. H. B. (Präsident), Y. gasse 84, PLZ Z. » lautet, führt insofern zu einer mangelhaften Schuldnerbezeichnung, als dass nicht eindeutig erkennbar ist, ob die Gemeinde als Behörde oder B. als natürliche Person betrieben wird. Die Adresse spricht zwar für eine Betreibung gegen die Gemeinde. Zumal jedoch unter Wohnort im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eine Zustelladresse und nicht der feste Wohnsitz des Schuldners zu verstehen ist, lässt sich eine Unsicherheit hinsichtlich der Schuldneridentität auch via Adresse nicht ausräumen. 2.2.7 Die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners äussert sich hinsichtlich der Rechtsfolge für die Beschwerdeführerin nicht eindeutig. Der Betreff lautet «Rückweisung / Nachbesserung des Betreibungsbegehrens» und die Kostenauferlegung erfolgt für die «Rückweisung / Nachbesserung». In der eigentlichen Begründung der Rückweisung wird die Nachbesserung nicht erwähnt, sondern der Beschwerdegegner hat einzig festgehalten: «Aus diesem Grund müssen wir Ihr Betreibungsbegehren zurückweisen.» Im Weiteren erfolgt der Hinweis, dass die Einleitung einer Betreibung gegen das Behördenmitglied «nichtig wäre». Die genannten Bestandteile der Verfügung ergeben im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass seitens des Beschwerdegegners eine Rückweisung des Betreibungsbegehrens an die Beschwerdeführerin zur Nachbesserung verfügt worden ist. 2.2.8 Zufolge der Unklarheit hinsichtlich der Schuldnerbezeichnung, welche nicht zur Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens führt, gelangt die Aufsichtsbehörde – unter Zugrundelegung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 III 173; vgl. vorstehende E. 2.2.4) – zum Schluss, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners, das Betreibungsbegehren zwecks Berichtigung bzw. Nachbesserung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, nicht zu beanstanden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für die Nachbesserung keine Frist angesetzt hat. BGE 141 III 173 liegt zwar ein Sachverhalt zugrunde, der die Anzahl der Forderungen und eine Zeichenbeschränkung für den Titel der Forderung in einem Betreibungsbegehren betrifft. Die Erwägung (vgl. bundesgerichtliche E. 2), aus welcher die Rechtsfolge hervorgeht, ist indes allgemein formuliert, womit sie sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall (Schuldnerbezeichnung) übertragen lässt. Im Weiteren ist es gerechtfertigt, eine der Gläubigerin zuzuschreibende Unklarheit in der Schuldnerbezeichnung –wie sie vorliegend besteht – hinsichtlich der Rechtsfolge gleich zu behandeln wie fehlende Angaben im Betreibungsbegehren nach Art. 67 Abs. 1 SchKG und die Missachtung von formellen Vorgaben für das Betreibungsbegehren nach der Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. In beiden letztgenannten Fällen bildet die Rückweisung des Betreibungsbegehrens zur Nachbesserung die Rechtsfolge. Der Umstand, dass das Betreibungsamt strikt an die Angaben im Betreibungsbegehren gebunden ist und diese in den Zahlungsbefehl übernimmt (BGE 141 III 173 E. 2.3 = Pra 2017, Nr. 38, s. Art. 69 N 17), spricht ebenfalls dafür, das Betreibungsbegehren bei einer Unklarheit wie der vorliegenden zur Nachbesserung zurückzuweisen. Zusammenfassend stellt die Rückweisung des Betreibungsbegehrens an die Beschwerdeführerin zur Nachbesserung keinen Verfahrensfehler des Beschwerdegegners dar, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) keine Kosten erhoben. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), womit jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Roland Hofmann Aktuarin i.V. Zoe Brogli